Zulassungsmöglichkeiten für Oldtimer
Weil die Geschichte mit den Zulassungsmöglichkeiten inzwischen etwas verwirrend wird, hier einige Erklärungen: 1. Sie können Ihr Fahrzeug normal zulassen und zahlen den ab dem 1.7. 97 geltenden Steuersatz von 41,60 DM pro 100 ccm (für PKW- Benziner). Für hubraumschwache Fahrzeuge, wie die Zweizylinder Prinzen von NSU empfiehlt sich auf jeden Fall die normale Zulassung, da man mit 6 x 41,60 = 249,60 DM auf jedem Fall unter der Sonderangebotssteuer von 375 DM liegt. Auch die Wankelfahrzeuge Spider und Ro 80 werden weiterhin nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht versteuert, liegen also weit unter der Oldtimersteuer.

2. Sie können Ihr Fahrzeug mit roten Kennzeichen zulassen. Es muß mindestens 20 Jahre alt sein und sie dürfen das Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten, wie auch bei der Teilnahme an Veteranenveranstaltungen nutzen. Sie können mehrere Fahrzeuge mit einem Kennzeichen betreiben (Wechselkennzeichen). Sie zahlen pro Jahr DM 375,-- an Steuern für das Kennzeichenschild (Motorrad DM 90,--)

3. Sie können das Saisonkennzeichen nutzen und das Fahrzeug nur für bestimmte Monate anmelden. Nur für diesen Zeitraum zahlen Sie Steuer (41,60DM / 100 cm3) und Versicherung.

4. Ab dem 1.7. 97, können Sie ein Fahrzeug älter als 30 Jahre mit einem besonderen Oldtimerkennzeichen betreiben. (z.B. AZ-CB 591 H). Das Fahrzeug unterliegt allen Bestimmungen wie bei einer normalen Zulassung, sie zahlen aber lediglich 375 DM pro Jahr an Steuern (Motorrad DM 90,--). Auch hier können Sie das Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum zulassen und zahlen dann nur anteilig Steuer und Versicherung. Im Gegensatz zum Saisonkennzeichen ist hier aber eine Ab- und Anmeldung notwendig. ( Siehe auch anschließenden Bericht über H-Kennzeichen)
 
 

Das Oldtimer H-Kennzeichen  
Die 25. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Oldtimer-Kennzeichen) wurde am 28.7.97 (Nr. I-1180) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29.7.97 in Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis und Zulassung als Oldtimer: Das Fahrzeug muß vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen sein und vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.

Die infragekommenden Fahrzeuge können damit ein Oldtimerkennzeichen erhalten und die neuen steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge erfolgt pauschal mit 375,- DM/Jahr (Krafträder: 90,- DM/Jahr).

Zuerst muß man zum TÜV (oder zu einer anderen zugelassenen Überwachungsorganisation). Dort wird ein Gutachten erstellt, das mindestens folgende Angaben erhalten muß:

· den Hersteller des Fahrzeuges einschließlich der Schlüsselnummer 
· die Fahrzeug-Ident-Nummer 
· das Jahr der Erstzulassung 
· die Feststellung, daß dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden kann 
· Ort und Datum des Gutachtens 
· die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten 
Sachverständigen.

Das Fahrzeug muß den zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Vorschriften entsprechen, es muß also grundsätzlich zulassungsfähig sein. Alle vorhandenen Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls vorhandenen Modelldokumentationen sollten unbedingt mitgebracht werden.

Im Regelfall wird geprüft, ob:

1. die Hauptbaugruppen (Rahmen/Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung und Achsen, Lenkanlage,

2. Reifen/Räder, Lampen und Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung original sind oder durch Austauschteile ersetzt wurden.

Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand, bzw. Pflegezustand überprüft. Zusätzlich wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen. Danach muß der Sachverständige entscheiden, ob das begutachtete Fahrzeug im Sinne der Richtlinie als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bestimmte Hauptbaugruppen nicht original sind. Wenn das Fahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis hat (d.h. einen gültigen Kfz-Brief), dann kostet das DM 98,90 DM (einschließlich Hauptuntersuchung und Prüfplakette). Eine gegebenenfalls -auch kurzzeitig- vorher durchgeführte Hauptuntersuchung kann nicht berücksichtigt werden.

Wenn das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat und eine Untersuchung nach § 21 StVZO durchgeführt werden muß, erhöht sich der Betrag auf DM 197,80 DM.

Die Zulassungsstelle ändert die Schlüsselnummer im Fahrzeugbrief in '98' (ergänzt mit dem Wort 'Oldtimer'). Die bisher benutzte Nummerkombination kann erhalten bleiben, es wird lediglich ein 'H' angehängt. Wenn auf Wunsch des Besitzers eine neue Buchstaben-Zahlen-Kombination erteilt wird, kostet dieses Wunschkennzeichen DM 20,-- zusätzlich zur normalen Gebühr. Die Gebühr für die Aussstellung des Oldtimerkennzeichens beträgt DM 50,-- zuzüglich der Gebühren für die Meldung an das KBA.

GeGe



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Quellen mit weiterführenden Informationen findet man
im Internet überZulassungsmöglichkeiten für einen Oldtimer:
http://home.t-online.de/home/caar-d/zulassung.htm,
das Oldtimer H-Kennzeichen : http://home.t-online.de/home/caar-d/hkennz.htm

Dort kann man sich auch die gesammelten Informationen zur 49. Ausnahmeverordnung StVZO ("Oldtimerverordnung") ansehen oder auch bestellen bei Wolfgang Steinmetz, Kirchgasse 4, 67592 Flörsheim-Dalsheim,Tel: 06243/8956, Fax: 06243/7553,
email: w.steinmetz@bigfoot.com



Mehr Infos zum H-Kennzeichen, einen Fahrzeugpaß und andere oldtimerrelevante Dinge erhält man über den DEUVET (der DEUVET ist der Bundesverband deutscher Motorveteranenclubs.), Postfach 22, 65813 Eppstein, Telefon:06198-502301 (Mo-Do, 11-17 h). Der DEUVET hat zu diesem Themenbereich auch eine Broschüre erstellt, die dort zu erhalten ist. Im Internet ist er zu finden unter: http://home.t-online.de/home/caar-d/deuvet.htm  oder unter http://www.deuvet.de


http://www.nsu-ig.de ......zul-old.htm, v.03.03.00 Ge